§ 1 BJPG

Berufsjägerprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.

(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 17.03.1998 bis 24.07.2008

(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.

(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

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