§ 1 BJPG Voraussetzungen für die Berufsausübung

Berufsjägerprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, welche für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigt und beeidet werden sollen (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23), haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen.Personen, welche für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigt und beeidet werden sollen (Paragraph 34, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23), haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine diesem Gesetz und der hiezu erlassenen Verordnungen entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt haben und sich in Steiermark für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigen und beeiden lassen wollen, sind von der Ablegung dieser Prüfung zu befreien. Hierüber entscheidet die Landesregierung.
  3. (1)Absatz einsPersonen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
  4. (2)Absatz 2Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 17.03.1998 bis 24.07.2008
  1. (1)Absatz einsPersonen, welche für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigt und beeidet werden sollen (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23), haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen.Personen, welche für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigt und beeidet werden sollen (Paragraph 34, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23), haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine diesem Gesetz und der hiezu erlassenen Verordnungen entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt haben und sich in Steiermark für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigen und beeiden lassen wollen, sind von der Ablegung dieser Prüfung zu befreien. Hierüber entscheidet die Landesregierung.
  3. (1)Absatz einsPersonen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
  4. (2)Absatz 2Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

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