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(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008