§ 11 T-SS 2005 Inkrafttreten

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.Die Anlagen 1 bis 93 zu Paragraph 2, Absatz 6, werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 12.08.2024

In Kraft vom 31.12.2018 bis 12.08.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.Die Anlagen 1 bis 93 zu Paragraph 2, Absatz 6, werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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