§ 2 T-SS 2005 Begriffsbestimmungen

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;

b)

die großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).

(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.

(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch

a)

von Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und

b)

nicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.

(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.

(5) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.

(6) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.

(7) Bestehende Schigebiete sind die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.

(8) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.

(9) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.

(10) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.

(11) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.

(12) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

  1. (1)Absatz einsAls Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:
    1. a)Litera adie Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;
    2. b)Litera bdie großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).
  2. (2)Absatz 2Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurchNicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Absatz eins, Litera a,, sofern dadurch
    1. a)Litera avon Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt undvon Wintersportgebieten im Sinn des Absatz 12, aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und
    2. b)Litera bnicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.
    Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.
  4. (4)Absatz 4Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.
  5. (5)Absatz 5Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
  6. (6)Absatz 6Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Absatz eins, vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
  7. (7)Absatz 7Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
  8. (8)Absatz 8Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
  9. (9)Absatz 9Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
  10. (10)Absatz 10Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
  11. (11)Absatz 11Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
  12. (12)Absatz 12Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

Stand vor dem 12.08.2024

In Kraft vom 31.12.2018 bis 12.08.2024
(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;

b)

die großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).

(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.

(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch

a)

von Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und

b)

nicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.

(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.

(5) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.

(6) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.

(7) Bestehende Schigebiete sind die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.

(8) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.

(9) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.

(10) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.

(11) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.

(12) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

  1. (1)Absatz einsAls Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:
    1. a)Litera adie Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwecke des Schisports durch die Errichtung von Seilbahnen vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus in Verbindung mit der Durchführung schitechnischer Erschließungen sowie die Errichtung von neuen Zubringerbahnen;
    2. b)Litera bdie großräumige Erweiterung von bestehenden Schigebieten, die bisher nur über Seilbahnen mit einer Höhendifferenz von höchstens 200 Metern oder einer Beförderungsleistung von insgesamt höchstens 500.000 Personenhöhenmetern/Stunde verfügen (Kleinstschigebiete).
  2. (2)Absatz 2Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurchNicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Absatz eins, Litera a,, sofern dadurch
    1. a)Litera avon Wintersportgebieten im Sinn des Abs. 12 aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt undvon Wintersportgebieten im Sinn des Absatz 12, aus eine aus regionalwirtschaftlicher und verkehrstechnischer Sicht verbesserte Anbindung an bestehende Schigebiete erfolgt und
    2. b)Litera bnicht mehr als eine bisher unerschlossene Geländekammer in Anspruch genommen wird.
    Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, LGBl. Nr. 43/2006, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.Dies gilt sinngemäß auch für Anbindungen an bestehende Schigebiete in benachbarten Ländern oder Staaten sowie für Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Frage kommen.
  4. (4)Absatz 4Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.
  5. (5)Absatz 5Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
  6. (6)Absatz 6Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Absatz eins, vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
  7. (7)Absatz 7Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
  8. (8)Absatz 8Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
  9. (9)Absatz 9Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
  10. (10)Absatz 10Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
  11. (11)Absatz 11Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
  12. (12)Absatz 12Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

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