(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalen... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.(2)Absatz 2Als Förderung der verbandlichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 7 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 3, zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 19,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Sum... mehr lesen...
(1)Absatz eins19,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach §... mehr lesen...