§ 5 DAG

Dienstgeberabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für GesundheitArbeit und FrauenWirtschaft betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2023
§ 5.Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für GesundheitArbeit und FrauenWirtschaft betraut.

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