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(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.
(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.