Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, notifiziert ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezi... mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57% mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76% mehr lesen...