Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 16.03.2023

Gesetze 1-3 von 3

6 Paragrafen zu Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013) aktualisiert


Anl. 3 FNV 2013

Footnotes to the Austrian Frequency Allocation Table (Column 2 and 3) and other relevant provisions of the Radio Regulation(Anlage 3 als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 FNV 2013

(Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 FNV 2013

(Anlage 1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 10 FNV 2013 Verweisungen

§ 10.Paragraph 10, In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf1.Ziffer einsdie „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...


§ 11 FNV 2013 EU-Notifikation

§ 11.Paragraph 11, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015... mehr lesen...


§ 2 FNV 2013 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezi... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.03.23

6 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebezügegesetz (Bgld. GBG) aktualisiert


§ 17 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...


§ 11 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...


§ 10 Bgld. GBG

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57% mehr lesen...


§ 6 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76% mehr lesen...


Aktualisiert am 16.03.23
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