§ 11 Bgld. GBG

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2022

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.

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