§ 2 Bgld. GBG

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats, wie er mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2007 vom Präsidenten des Rechnungshofs im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2022
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats, wie er mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2007 vom Präsidenten des Rechnungshofs im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

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