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(2) § 2 Abs. 1, §§ 6, 10, 11, 17 und 22 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 treten in Kraft:
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(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(5) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(7) § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) §§ 6, 17, 22, 25, 25b und 25c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, §§ 6, 10, 11, 17 und 22 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 treten in Kraft:
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(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(5) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(7) § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) §§ 6, 17, 22, 25, 25b und 25c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.