Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 20.02.2022

Gesetze 1-1 von 1

12 Paragrafen zu NÖ Taxi-Betriebsordnung (NÖ TB) aktualisiert


§ 21 NÖ TB

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr... mehr lesen...


§ 20 NÖ TB

An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift f... mehr lesen...


§ 14 NÖ TB

(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht-innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie-innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltene... mehr lesen...


§ 13 NÖ TB

Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. mehr lesen...


§ 12 NÖ TB

(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Ta... mehr lesen...


§ 11 NÖ TB

(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sic... mehr lesen...


§ 6 NÖ TB

(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben-dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben;-nach Beendigung einer Fahrt fe... mehr lesen...


§ 4 NÖ TB

Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:1.Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;2.deutlich sichtbare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges;3.der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können;4.neu ... mehr lesen...


§ 3 NÖ TB

Die Fahrzeuge müssen eine Außenlänge von zumindest 4.200 mm aufweisen. mehr lesen...


§ 2 NÖ TB

(1) Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht w... mehr lesen...


§ 1 NÖ TB

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich. mehr lesen...


NÖ Taxi-Betriebsordnung (NÖ TB) Fundstelle

LGBl. 7001/20-1LGBl. 7001/20-2LGBl. 7001/20-3LGBl. 7001/20-4LGBl. Nr. 14/2022 mehr lesen...


Aktualisiert am 20.02.22
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