§ 20 NÖ TB

NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nurAn Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in einer nichtder Mitte mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendungeiner Höhe von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.

(2) Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werden75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:

in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens;
an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte eingegangenen Bestellung vereinbart wurde

“G” für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.

(3) Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.02.2022

(1) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nurAn Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in einer nichtder Mitte mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendungeiner Höhe von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.

(2) Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werden75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:

in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens;
an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte eingegangenen Bestellung vereinbart wurde

“G” für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.

(3) Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren.

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