Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.08.2020

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG) aktualisiert


§ 14 NÖ RDG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der F... mehr lesen...


§ 13 NÖ RDG

(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenansta... mehr lesen...


§ 11 NÖ RDG

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrene... mehr lesen...


§ 10 NÖ RDG

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen ... mehr lesen...


§ 9 NÖ RDG

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsa... mehr lesen...


§ 8 NÖ RDG

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestim... mehr lesen...


§ 5 NÖ RDG

(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur1.Entgegennahme,2.Beurteilung,3.Übergabe,4.Verarbeitung von Gesundheitsdaten,5.Dokumentation,6.Koordinierung,7.Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und K... mehr lesen...


§ 4 NÖ RDG

(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:1.der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, N... mehr lesen...


§ 3 NÖ RDG

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörun... mehr lesen...


NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG) Fundstelle

LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 64/2020Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen2. AbschnittLeistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes§ 3 Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst§ 4Überregionaler Rettungsdienst§ 5Leitstelle§ 6Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.20
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