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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.
(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der Flugrettung verfügen, gelten als anerkannt im Sinne des § 7 und bedürfen keiner bescheidmäßigen Anerkennung.
(4) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit einer Gemeinde über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verfügen, haben umgehend um Anerkennung (§ 7) anzusuchen. Sie dürfen diese Tätigkeiten bis 31. Dezember 2017 weiterhin ausüben.
(5) Bestehende Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen müssen bis zum 31. Dezember 2017 an dieses Gesetz angepasst werden.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
(7) Folgende, auf Grundlage des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430, erlassene Verordnungen gelten weiter als Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes:
1. | NÖ Rettungsdienstbeitragsverordnung, LGBl. 9430/1-4, | |||||||||
2. | Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2-1. |
(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.
(10) Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.
(11) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.
(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der Flugrettung verfügen, gelten als anerkannt im Sinne des § 7 und bedürfen keiner bescheidmäßigen Anerkennung.
(4) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit einer Gemeinde über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verfügen, haben umgehend um Anerkennung (§ 7) anzusuchen. Sie dürfen diese Tätigkeiten bis 31. Dezember 2017 weiterhin ausüben.
(5) Bestehende Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen müssen bis zum 31. Dezember 2017 an dieses Gesetz angepasst werden.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
(7) Folgende, auf Grundlage des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430, erlassene Verordnungen gelten weiter als Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes:
1. | NÖ Rettungsdienstbeitragsverordnung, LGBl. 9430/1-4, | |||||||||
2. | Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2-1. |
(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.
(10) Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.
(11) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.