(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von se... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1923 in Kraft. An diesem Tag erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. Jänner 1914, RGBl. Nr. 9, über den Dienstvertrag der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Diensten höherer Art angestellten Personen (Güterbeamtengesetz).(2) Die Bestimmung... mehr lesen...
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität, insbesondere dazu, das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber... mehr lesen...
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:–Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnu... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt,2.ohne Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 9 einen Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt.3.Auflagen, Befristungen und Bedingun... mehr lesen...
(1) -Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.(... mehr lesen...
(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu en... mehr lesen...
(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs. 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.(2) Ordnungspolitische Anforderungen:1.Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Org... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:1.GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/20172.FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäsc... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz gilt für-Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und-sonstige Spielapparate.(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:1.wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;2.Geldwäsche: die Ver... mehr lesen...
Änderung LGBl. 7071-1LGBl. 7071-2LGBl. 7071-3LGBl. Nr. 87/2017[CELEX-Nr.: 32015L0849]LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 31/2019LGBl. Nr. 73/2019[CELEX-Nr.: 32018L0843]Präambel/Promulgationsklausel -Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen: Inhaltsverzeichnis1. ABSCHNITT... mehr lesen...
(1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit... mehr lesen...
Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19.... mehr lesen...