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(1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.
(4) § 17 Abs 4 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17a außer Kraft.
(5) Die §§ 25 Abs 3 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
(7) Die §§ 6, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 28 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(8) Die §§ 10, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.
(9) Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 1, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 12 Abs 2 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tanzschulräume, deren Konformität mit den für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften gemäß § 10 Abs 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes festgestellt wurde, bedürfen für Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tanzschulbetrieb keiner Genehmigung gemäß § 16 Abs 1.
(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016LGBl Nr 92/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.
(4) § 17 Abs 4 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17a außer Kraft.
(5) Die §§ 25 Abs 3 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
(7) Die §§ 6, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 28 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(8) Die §§ 10, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.
(9) Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 1, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 12 Abs 2 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tanzschulräume, deren Konformität mit den für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften gemäß § 10 Abs 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes festgestellt wurde, bedürfen für Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tanzschulbetrieb keiner Genehmigung gemäß § 16 Abs 1.
(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016LGBl Nr 92/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.