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(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
1. | die Dauer der Bewilligung, | |||||||||
2. | die Anzahl der Glücksspielautomaten, | |||||||||
3. | den Beginn der Betriebspflicht. |
(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.
(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
1. | die Dauer der Bewilligung, | |||||||||
2. | die Anzahl der Glücksspielautomaten, | |||||||||
3. | den Beginn der Betriebspflicht. |
(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.