§ 4 NÖ SAG 2011 Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs. 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen:

1.

Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden.

2.

Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt.

3.

Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen.

4.

Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegen.

5.

Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert.

6.

Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 13e Abs. 9 zu bestellen.

(3) Begleitende Rahmenbedingungen:

1.

Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

2.

Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen.

3.

Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten.

3a.

Es ist eine Risikoanalyse gemäß § 13a sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen.

4.

Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf.

Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

5.

Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.

6.

Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben.

7.

Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen.

8.

§ 25 Abs. 3 GSpG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Spielverlauf :

1.

Die vermögenswerte Leistung darf höchstens € 10,– pro Spiel betragen.

2.

Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten.

3.

Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden.

4.

Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird.

5.

Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein.

6.

Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden.

7.

Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen.

(5) AlsBeim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen GeldwäschereiGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Absgemäß dem 2A. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwendenAbschnitt zu erfüllen.

(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:

1.

Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG vorbereitet sind.

2.

Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden.

3.

Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

4.

Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.vorzusehen.entfällt durch LGBl. Nr. 73/2019

5. §§ 31b, 51, 56 Abs. 1 GSpG sowie § 25 Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen.

Stand vor dem 05.08.2019

In Kraft vom 21.11.2017 bis 05.08.2019

(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs. 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen:

1.

Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden.

2.

Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt.

3.

Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen.

4.

Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegen.

5.

Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert.

6.

Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 13e Abs. 9 zu bestellen.

(3) Begleitende Rahmenbedingungen:

1.

Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

2.

Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen.

3.

Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten.

3a.

Es ist eine Risikoanalyse gemäß § 13a sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen.

4.

Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf.

Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

5.

Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.

6.

Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben.

7.

Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen.

8.

§ 25 Abs. 3 GSpG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Spielverlauf :

1.

Die vermögenswerte Leistung darf höchstens € 10,– pro Spiel betragen.

2.

Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten.

3.

Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden.

4.

Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird.

5.

Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein.

6.

Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden.

7.

Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen.

(5) AlsBeim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen GeldwäschereiGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Absgemäß dem 2A. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwendenAbschnitt zu erfüllen.

(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:

1.

Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG vorbereitet sind.

2.

Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden.

3.

Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

4.

Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.vorzusehen.entfällt durch LGBl. Nr. 73/2019

5. §§ 31b, 51, 56 Abs. 1 GSpG sowie § 25 Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen.

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