Ausbildungsplan Betriebs- und Haushaltsmanagement-HAK(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Ausbildungsplan Landwirtschaft-HAK(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Ausbildungsplan Weinwirtschaft-HAK(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Ausbildungsplan Pferdewirtschaft-HAK(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Ausbildungsplan Forstwirtschaft-HAK(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:FachrichtungBerufsbezeichnungForstwirtschaftHolzkaufmann/HolzkauffrauPferdewirt... mehr lesen...
Leistungsbeurteilung des Schulversuches(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enth... mehr lesen...
Bildungs- und Lehraufgaben; Lehrpläne(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.(2) Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan... mehr lesen...
Ausbildungsplan(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden errei... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schulj... mehr lesen...
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform eine... mehr lesen...
Änderung LGBl. 5025/21-1LGBl. 5025/21-2LGBl. 5025/21-3LGBl. 5025/21-4LGBl. 5025/21-5LGBl. 5025/21-6LGBl. Nr. 56/2019Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 9. Juli 2019 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl... mehr lesen...
(1) Sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung der Gemeindeverbände die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstücks der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 un... mehr lesen...
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einzahlungen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Angelegenheiten zufließen. Der durch diese Einzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 52/2019)... mehr lesen...