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(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die EinnahmenEinzahlungen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Angelegenheiten zufließen. Der durch diese EinnahmenEinzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, LGBl.Nr. 42/201452/2019)
(2) Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Der durch EinnahmenEinzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
1. | des Umfanges der Angelegenheiten, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt und/oder | |||||||||
2. | nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden und/oder | |||||||||
3. | nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden | |||||||||
aufzuteilen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die demnach für das Kalenderjahr jeweils aktuelle Aufteilung ist von der Obfrau bzw. vom Obmann den verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagengesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. (Anm: LGBl.Nr. 156/2001, 42/2014, 94/2018, 52/2019) |
(4) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23).
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die EinnahmenEinzahlungen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Angelegenheiten zufließen. Der durch diese EinnahmenEinzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, LGBl.Nr. 42/201452/2019)
(2) Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Der durch EinnahmenEinzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
1. | des Umfanges der Angelegenheiten, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt und/oder | |||||||||
2. | nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden und/oder | |||||||||
3. | nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden | |||||||||
aufzuteilen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die demnach für das Kalenderjahr jeweils aktuelle Aufteilung ist von der Obfrau bzw. vom Obmann den verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagengesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. (Anm: LGBl.Nr. 156/2001, 42/2014, 94/2018, 52/2019) |
(4) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23).