Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 13.01.2019

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) aktualisiert


§ 32 WRKG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:1.eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligt... mehr lesen...


§ 29 WRKG Zahlungspflicht

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wen... mehr lesen...


§ 15 WRKG Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste sind verpflichtet, ihre Leistungen jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach Maßgabe der vorhandenen Transportmittel und des vorhandenen Personals zu erbringen.(2) Rettungs- und Krankentransportdienste müssen abhängig von der Größe und dem Leistungsang... mehr lesen...


§ 14 WRKG Aufsicht

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.(2) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen und mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen um zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in ... mehr lesen...


§ 12 WRKG Änderung

(1) Folgende Änderungen eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:1.Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,2.Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,3.Änderung der Anzahl der Transportmittel,4.wesentliche bauliche Än... mehr lesen...


§ 11 WRKG Widerruf und Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:1.eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bis 10 oder eine der für die Erteilung de... mehr lesen...


§ 10 WRKG Bezeichnungsschutz

Die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigt... mehr lesen...


§ 4 WRKG Abgrenzung

(1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:1.die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften ber... mehr lesen...


§ 2 WRKG Krankentransportdienst

(1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.01.19
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