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(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sicherzustellen, dass auch bei Durchführung vonFolgende Änderungen eines Rettungsdienstes den AnforderungenRettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:
1. | Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen, | |||||||||
2. | Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen, | |||||||||
3. | Änderung der Anzahl der Transportmittel, | |||||||||
4. | wesentliche bauliche Änderungen. |
(2) § 6 Abs. 2 und, 3 sowie bei Durchführung von Änderungen eines Krankentransportdienstes den Anforderungen desund 4, § 8 Abs. 2 und, 3 entsprochen wird.und 4, § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:
1. |
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2. |
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3. |
| |||||||||
4. |
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5. |
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(4) EineDer Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.
(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.
(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sicherzustellen, dass auch bei Durchführung vonFolgende Änderungen eines Rettungsdienstes den AnforderungenRettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:
1. | Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen, | |||||||||
2. | Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen, | |||||||||
3. | Änderung der Anzahl der Transportmittel, | |||||||||
4. | wesentliche bauliche Änderungen. |
(2) § 6 Abs. 2 und, 3 sowie bei Durchführung von Änderungen eines Krankentransportdienstes den Anforderungen desund 4, § 8 Abs. 2 und, 3 entsprochen wird.und 4, § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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(4) EineDer Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.
(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.