§ 10 WRKG Bezeichnungsschutz

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Die Verwendung dervon Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz handelt, ist verbotenberechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 23.10.2010 bis 31.03.2019

Die Verwendung dervon Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz handelt, ist verbotenberechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten