(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt we... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.Ziffer eins„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;2.Ziffer 2„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.(2)Absatz 2Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,1.Ziffer einseiner natürlichen Person, wenn siea)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Tei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung erlischt1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;2.Ziffer 2durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;3.Ziffer 3mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;4.Ziffer 4durch Untergang oder dauernde Seeuntüchti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzust... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.(2)Absatz 2Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.Den Eigent... mehr lesen...
Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2) § 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2... mehr lesen...
(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:a)Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;b)personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über... mehr lesen...