(1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen üb... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(3) § 54 Abs... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;2.„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, S... mehr lesen...
(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pfli... mehr lesen...
(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,1.einer natürlichen Person, wenn siea)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)d)zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1) Die Zulassung erlischt1.mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;2.durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;3.mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;4.durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;(Anm... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, das... mehr lesen...
(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.(2) Eine Verwa... mehr lesen...
(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.(3) Für Jachten, deren Verf... mehr lesen...
Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2) § 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2... mehr lesen...
(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:a)Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete;b)personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über... mehr lesen...