§ 99 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 16 Abs 4 und 5, 34 Abs 6, 35 Abs 2, 80, 91 Abs 1 und 98 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 3 treten mit 1§ 99 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 34 Abs 6 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 34 Abs 6 und 80 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Bürgermeisters einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Gemeindevertretung nach den Gemeindevertretungswahlen 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 beschlossen hat, die Funktion als Berufungsbehörde weiter auszuüben. Ein solcher Beschluss gilt auch für die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde und für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Gemeindevertretung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihre Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(4) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 3 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 2 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 34 Abs 6 und 80 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

(5) Die §§ 14 Abs 1 und 2 und 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 14 Abs 3, 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs 3, 3a und 3b findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verliehen wurden.

(7) § 84a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(8) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 14a, 47 Abs 2 und 2a, 2b, 2c und (§) 96a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Die §§ 16 Abs 4 und 5, 34 Abs 6, 35 Abs 2, 80, 91 Abs 1 und 98 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 3 treten mit 1§ 99 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 34 Abs 6 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 34 Abs 6 und 80 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Bürgermeisters einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Gemeindevertretung nach den Gemeindevertretungswahlen 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 beschlossen hat, die Funktion als Berufungsbehörde weiter auszuüben. Ein solcher Beschluss gilt auch für die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde und für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Gemeindevertretung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihre Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(4) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 3 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 2 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 34 Abs 6 und 80 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

(5) Die §§ 14 Abs 1 und 2 und 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 14 Abs 3, 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs 3, 3a und 3b findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verliehen wurden.

(7) § 84a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(8) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 14a, 47 Abs 2 und 2a, 2b, 2c und (§) 96a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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