§ 10 SeeSchFG Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
    4. 4.Ziffer 4durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7 ;,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 9.Ziffer 9wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
    2. 10.Ziffer 10bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  3. (6)Absatz 6Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  4. (7)Absatz 7Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
  5. (8)Absatz 8Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 17.05.2012 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
    4. 4.Ziffer 4durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7 ;,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    (Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. 9.Ziffer 9wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
    2. 10.Ziffer 10bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  3. (6)Absatz 6Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  4. (7)Absatz 7Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
  5. (8)Absatz 8Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

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