(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:Gerätebezeichnungen:AlcoQuant6020AlcoQuant6020plusAlcoTruePHerstellerEnviteC – Wismar GmbHBluepoint MEDICALGmbH & Co. ... mehr lesen...
(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von1.Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;2.sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,vorgenomm... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung i... mehr lesen...
(1) Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von1.Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;2.sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,vorgenommen w... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 390/1988, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, ... mehr lesen...