§ 68a ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oderentgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oderentgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins,, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins,, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oderentgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oderentgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oderentgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
§ 68a ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oderentgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oderentgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins,, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins,, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oderentgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oderentgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oderentgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
§ 68a ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten