(1) Dem Kuratorium gehören an:a)das mit den Angelegenheiten der Wasserwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender undb)zwei weitere Mitglieder mit beschließender Stimme sowiec)zwei Mitglieder mit beratender Stimme.(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c s... mehr lesen...
(1) Dem Kuratorium gehören ana)das mit den Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender undb)neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind.(2) Die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. ... mehr lesen...