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(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums des Landesschulrates im Amt.
(3) Die Bestellung und die Entsendung der neuen Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(4) Personen, die zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates bestellt oder entsendet wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.
(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf dieselbe Weise, in der sie bestellt wurden, jederzeit von ihren Funktionen abberufen werden.
(6) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(7) Tritt ein Fall nach Abs. 5 oder 6 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums des Landesschulrates im Amt.
(3) Die Bestellung und die Entsendung der neuen Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(4) Personen, die zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates bestellt oder entsendet wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.
(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf dieselbe Weise, in der sie bestellt wurden, jederzeit von ihren Funktionen abberufen werden.
(6) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(7) Tritt ein Fall nach Abs. 5 oder 6 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 zu erfolgen.