§ 12 K-KGFG Kuratorium

Kärntner Kindergartenfondsgesetz - K-KGFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
§ 12

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an

a)

das mit den Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung der Mitgliedervon sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b durch die Landesregierung hat auf Vorschlag nachstehender Stellen zu erfolgen:

a)

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung,

b)

drei Mitglieder auf Vorschlag von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten,

c)

zwei Mitglieder auf Vorschlag einer landesweiten Interessenvertretung der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten und.

d) je ein Mitglied auf Vorschlag der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine Vorschläge bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Funktionsdauer endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) vor Ablauf der Funktionsdauer, ist von der Landesregierung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis Abs. 5 nachzubestellen.

(8) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.03.2018
§ 12

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an

a)

das mit den Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

neun weitere Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung der Mitgliedervon sechs Mitgliedern des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b durch die Landesregierung hat auf Vorschlag nachstehender Stellen zu erfolgen:

a)

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung,

b)

drei Mitglieder auf Vorschlag von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten,

c)

zwei Mitglieder auf Vorschlag einer landesweiten Interessenvertretung der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten und.

d) je ein Mitglied auf Vorschlag der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine Vorschläge bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Funktionsdauer endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) vor Ablauf der Funktionsdauer, ist von der Landesregierung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis Abs. 5 nachzubestellen.

(8) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

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