§ 5 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landtag hat 35 Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme, und zwar aus dem Kreis der Lehrerschaft und der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder, zu bestellen§ 5 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Aus dem Kreis der Lehrerschaft sind mindestens 14 Mitglieder zu bestellen. Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sind in mindestens derselben Anzahl zu bestellen wie die Vertreter der Lehrerschaft. Bei der Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

(3) Für die Bestellung gelten die Grundsätze über Verhältniswahlen nach § 72 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Die Bestellung der Mitglieder mit beschließender Stimme hat nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag unter Einrechnung des Präsidenten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung hat auf Grund von Vorschlägen der auf einem Wahlvorschlag derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages zu erfolgen. Die vorschlagsberechtigten Parteien haben ihre Vorschläge so aufeinander abzustimmen, daß die durch Abs. 2 angeordnete Zusammensetzung der Mitglieder gewährleistet ist. Der Vorschlag ist für so viele Personen zu erstatten, als sich nach Abs. 4 ergibt. Der Präsident des Landtages hat die Vorschlagsberechtigten aufzufordern, von ihrem Vorschlagsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen.

(6) Die Vorschläge für die Bestellung sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu überreichen. Sie haben die Namen der vorgeschlagenen Personen, ihre Zustimmungserklärung und einen Nachweis darüber zu enthalten, daß die vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(7) Für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (Abs. 1) sind in gleicher Zahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung der Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2018
(1) Der Landtag hat 35 Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme, und zwar aus dem Kreis der Lehrerschaft und der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder, zu bestellen§ 5 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Aus dem Kreis der Lehrerschaft sind mindestens 14 Mitglieder zu bestellen. Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sind in mindestens derselben Anzahl zu bestellen wie die Vertreter der Lehrerschaft. Bei der Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

(3) Für die Bestellung gelten die Grundsätze über Verhältniswahlen nach § 72 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Die Bestellung der Mitglieder mit beschließender Stimme hat nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag unter Einrechnung des Präsidenten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung hat auf Grund von Vorschlägen der auf einem Wahlvorschlag derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages zu erfolgen. Die vorschlagsberechtigten Parteien haben ihre Vorschläge so aufeinander abzustimmen, daß die durch Abs. 2 angeordnete Zusammensetzung der Mitglieder gewährleistet ist. Der Vorschlag ist für so viele Personen zu erstatten, als sich nach Abs. 4 ergibt. Der Präsident des Landtages hat die Vorschlagsberechtigten aufzufordern, von ihrem Vorschlagsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen.

(6) Die Vorschläge für die Bestellung sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu überreichen. Sie haben die Namen der vorgeschlagenen Personen, ihre Zustimmungserklärung und einen Nachweis darüber zu enthalten, daß die vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(7) Für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (Abs. 1) sind in gleicher Zahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung der Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

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