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§. 556 (1) Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.
(2) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
(3) In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findetdem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die Wiedereinsetzungbeklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.
(5) Kann dem in den vorigen Stand undder Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die WiederaufnahmeKlage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens zum Nachtheile einer Partei, die in dem Hauptprocesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Theile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kanngeeignet zurückzuweisen.
§. 556 (1) Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.
(2) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
(3) In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findetdem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die Wiedereinsetzungbeklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.
(5) Kann dem in den vorigen Stand undder Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die WiederaufnahmeKlage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens zum Nachtheile einer Partei, die in dem Hauptprocesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Theile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kanngeeignet zurückzuweisen.