Mit Endbeschluß des BG Innere Stadt-Wien vom 23. Februar 1968, 27 C 1375/67-7, wurde die Beklagte auf Grund einer von der Klägerin eingebrachten Besitzstörungsklage verurteilt, insgesamt 540 näher beschriebene Teppiche sofort in die der Klägerin zugewiesenen Lagerräume der Zollfreizone Wien zurückzubringen. Mit Beschluß vom 5. April 1968 wurde der Klägerin auf Grund dieses Endbeschlusses die Exekution gemäß § 354 EO bewilligt, in der Folge jedoch in Ansehung eines Teiles der Teppiche ... mehr lesen...
Norm: EO §368ZPO §457
Rechtssatz: Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach § 368 EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 57/70 Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 57/70 SZ 43/113 = EvBl 1970... mehr lesen...