Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.
(2)Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in Paragraph 289 a, Absatz eins, beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.
(3)Absatz 3Der Vernehmung der minderjährigen Person ist, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
(4)Absatz 4Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.Gegen die Entscheidung nach Absatz eins, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach Absatz 2, ist kein Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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