(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 12a, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
(3) Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten (§ 32) durch Bescheid die Bestellung einer für die Abwässerreinigung verantwortlichen Person, ferner die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, aufgetragen werden.
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