(1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie
a) | durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder | |||||||||
b) | durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist | |||||||||
und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind: | ||||||||||
1. | Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden. | |||||||||
2. | Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind. | |||||||||
3. | Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden. |
(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2 angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.
(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.
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