Norm: WRG §22WRG §24WRG §50
Rechtssatz: Der von Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 100 Anmerkung 2, vertretenen Ansicht, wonach im Fall einer Verpachtung den Pächter die Verpflichtungen nach § 24 WRG treffen, ist nur für den Regelfall zu folgen, daß nur der Pächter allein zur Wasserbenützungsanlage in einem Nahverhältnis steht und kein Anlaß für die Annahme etwa entgegenstehender Abreden besteht. Entsche... mehr lesen...