(1) Vom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht bestellt werden.
(2) Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind. |
(3) Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die laufende Nummer zu enthalten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat jedenfalls Name und Geburtsdatum des Inhabers sowie die Nummer des Dienstabzeichens zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(5) Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen.
(8) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
0 Kommentare zu § 4 Wr. ReiG