Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Wr. ReiG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Wr. ReiG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Wr. ReiG