§ 2 Wr. ReiG Reinhaltung öffentlicher Flächen

Wr. ReiG - Wiener Reinhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist.

(2) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(3) Als Bestandteile der Straßen gelten

1.

unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere

a)

Fahrbahnen,

b)

Rampen zu kreuzenden Straßen,

c)

Gehsteige,

d)

Rad- und Gehwege,

e)

Begleitwege,

f)

Straßenbankette,

g)

Parkflächen,

h)

Haltestellenbuchten und -inseln,

i)

Schutzinseln,

2.

Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere

a)

Tunnels,

b)

Unterführungen,

c)

Brücken,

d)

Durchlässe,

e)

Stützmauern und Dämme,

f)

Straßengräben und -böschungen,

g)

Einlaufschächte in den Kanal,

h)

Brunnen,

i)

Schienen,

j)

die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen,

k)

Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung, und

l)

befestigtes oder unbefestigtes Stadtmobiliar.

(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder - auch wenn sie nicht begrünt sind - einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars.

(4a) Öffentlich zugängliche Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche, sich an der Erdoberfläche befindende natürliche und künstliche Wasserflächen einschließlich Brunnen, Teichen in Parks und Grünanlagen sowie Wasserspielplätzen.

(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf

1.

Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und

2.

die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausbringen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.

(7) Nicht von diesem Gesetz erfasst ist das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf unbefestigten Flächen.

(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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