§ 17a Wr. KAG Sicherung der Patientenrechte, transparente Anmelde- und Wartelistenorganisation

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots vorzusorgen, daß die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientenrechte:

a)

Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;

b)

Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;

c)

Recht auf Vertraulichkeit;

d)

Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;

e)

Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;

f)

Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;

g)

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz;

h)

Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;

i)

Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;

j)

Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;

k)

Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;

l)

Recht auf religiöse Betreuung und psychische Untersützung;

m)

Recht auf vorzeitige Entlassung;

n)

Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;

o)

Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;

p)

Recht auf Sterbebegleitung;

q)

Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, daß die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.

(4a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen und Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 6c zu informieren.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekanntzugeben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu informieren.

(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten spätestens bei ihrer Aufnahme über das Leistungsangebot und die damit im Zusammenhang stehende Ausstattung der Krankenanstalt informiert werden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Patientinnen und Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(8) Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 26 haben jene Prozesse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Operation an einer Patientin oder einem Patienten stehen, beginnend mit der Planung und Terminvergabe der Operation zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.

(9) Das Datum der Vereinbarung der Operation sowie der festgelegte Operationstermin sind zeitnah zu dokumentieren. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ergibt die geplante Wartezeit. Die Vergabe der Operationstermine hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten der jeweiligen Krankenanstalt zu erfolgen. Darüber hinaus ist ein allfälliger Wunsch der Patientin oder des Patienten nach einem späteren Termin zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

(10) Bei der Terminplanung für invasive diagnostische Maßnahmen in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie ist Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.

(11) Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 26 haben pro Abteilung der Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie die Gesamtanzahl der für eine elektive Operation sowie der für eine invasive diagnostische Maßnahme in diesen Sonderfächern vorgemerkten Personen, und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen, zu dokumentieren.

(12) Die vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

In Kraft seit 27.01.2018 bis 31.12.9999
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