(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 13 Abs. 4 und § 15b besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
(3) Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen wurde.
(4) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 67 zu ahnden.
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