(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer
Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
1. Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 17), und
2. Abrechnung (§§ 44 bis 55, 61 Abs. 2b und 64b bis 64h)
zu verarbeiten.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Personen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert werden.
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