(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinischtechnischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden Personals gewährleistet ist.
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