(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die im § 3 Abs. 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer bestehenden Ölfeuerungsanlage, die nicht mit einer gemäß § 17 zulässigen Heizölart betrieben wird, hat diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine zulässige Heizölart umzurüsten. Andere als gemäß § 17 zulässige Arten von Heizöl dürfen innerhalb dieser Frist zum Verbrauchen des Heizölvorrates verwendet werden. Unberührt von dieser Verpflichtung bleiben Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Heizöl leicht betrieben werden.
(3) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende Anlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt; es finden jedoch auf diese die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 bis 8, § 16 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Anwendung.
(4) Im Falle einer Vergrößerung der Nennwärmeleistung oder der Lagermenge bei einer nach den bisher geltenden Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Anlage sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Bei jeder anderen Änderung einer bestehenden Anlage hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme die die Änderung betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß § 3 Abs. 3 lit. c über die gesetzmäßige Ausführung dieser Änderung der Behörde vorzulegen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß § 11 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
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