(1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b gegeben sind, oder
a) | der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines Fluchtweges zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum ausreichend durchlüftet ist; | |||||||||
b) | der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem Berührungsschutz aus nicht brennbarem Material verkleidet ist; | |||||||||
c) | unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l vorgesehen ist; | |||||||||
d) | die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr gegeben ist; | |||||||||
e) | der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. |
(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn
a) | der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und Lagerräumen aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden; | |||||||||
b) | der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges aufgestellt wird; | |||||||||
c) | der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem Abstand von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen oder leicht entflammbaren Stoffe befinden; | |||||||||
d) | die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm beiderseits des Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sind; | |||||||||
e) | der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um diesen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist; | |||||||||
f) | im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer Berührungsschutz vorhanden ist, falls die Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr als 70ºC erreichen kann. |
0 Kommentare zu § 19 WÖlfG 2006