§ 6 WNotifG Kundmachung

WNotifG - Wiener Notifizierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.

(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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