(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifizierungspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig ist, mitzuteilen. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.
(3) Eine weitere Mitteilung ist in der vorgenannten Art und Weise zu machen, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder sonstige Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(4) Zielt der Entwurf eines Gesetzes oder einer Verordnung, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(5) Notifizierungen sind nicht erforderlich für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sofern diese
1. | den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen; | |||||||||
2. | Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden; | |||||||||
3. | Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind; | |||||||||
4. | Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.1.2002, S. 4, anwenden; | |||||||||
5. | lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen; | |||||||||
6. | lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des § 2 Z 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen und Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern. |
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifizierung erforderlich ist.
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