§ 3a WNotifG

WNotifG - Wiener Notifizierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.

In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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